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Wo immer in Höhe gearbeitet wird, werden Hubarbeitsbühnen verschiedenster Bauart genutzt. So sicher Arbeitsbühnen auch sind, die Unfallmeldungen hierzu häufen sich. 85 Prozent dieser Unfälle, so die Berufsgenossenschaft, ereignen sich wegen Fehlbedienung oder unsachgemäßer Handhabung. Durch den DGUV Grundsatz 308 -008 (bisherige BGG 966) "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" werden von den Berufsgenossenschaften nun klare Ausbildungsgrundsätze für die Bediener von Hubarbeitsbühnen vorgegeben. Demnach müssen die Bediener in Theorie und Praxis unterwiesen sein. Ohne diese vorgeschriebene Unterweisung dürfen sie nicht für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen/Hebebühnen eingesetzt werden.
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV § 9
Unterrichtung und Unterweisung
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen …
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Bediener von Hubarbeitsbühnen nach
Grundlagen u. a. BetrSichV Anh.2 Nr. 3.1 TRBS 2111, BGV A1 sowie im Anforderungsfall BGV A3,
BGR 500 Kapitel 2.10 und DGUV Grundsatz 308-008 und ISO 18878.